Am 09.06.2024 mit „JA“ abstimmen!
Nachdem die Stadtverordneten am 19.02.2024 mehrheitlich an ihrem ethisch und rechtlich fragwürdigen Beschluss festgehalten haben, kommt es nun am Sonntag, den 09.06.2024 zum Bürgerentscheid, bei dem die wahlberechtigten Einwohner Limburgs über unsere Abstimmungsfrage abstimmen dürfen:
„Soll der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.11.2023 zum Thema ‚Stadttaubenproblematik in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn‘ (Bericht 23/188) aufgehoben werden?“
Der Bürgerentscheid findet somit am selben Tag statt wie die Europawahl und die Landratswahl.
Stellungnahme zum Taubentöten
Warum der Beschluss zur Tötung der Stadttauben aufgehoben werden sollte, haben wir am 12.02.2024 in einer Stellungnahme den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats dargelegt. Wir appellieren damit an die Verantwortung der Stadtverordneten, sich für eine ethisch vertretbare und rechtlich risikofreie Lösung, wie sie bereits vorher schon im Gespräch war, zu entscheiden.
Worum geht es?
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg hat am 13.11.2023 beschlossen, Stadttauben von einem Falkner in Taubenfallen fangen und per Genickbruch töten zu lassen (Bericht 23/188). Wir sind der Meinung, dass dieses Vorhaben nicht nur ethisch verwerflich ist, sondern auch gegen das Tierschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung und das Grundgesetz verstößt. Von den ethischen und rechtlichen Einwänden abgesehen, ist die Tötung von Stadttauben auch kein geeignetes Mittel, eine langfristige Bestandsreduktion herbeizuführen.
Warum sollte der Beschluss gekippt werden?
- Tötungen sind nicht geeignet, die Stadttaubenpopulation langfristig zu reduzieren.
- Tötungen vertreiben die Tauben nicht aus der Innenstadt.
- Tötungen sind rechtlich zweifelhaft (Tierschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung und Grundgesetz).
- Es gibt effektive, mildere Mittel gegen das Stadttaubenproblem.
- Tötungen ohne Notwendigkeit sind unethisch.
- Stadttauben sind verwilderte Haustiere und auf menschliche Hilfe angewiesen. Wir tragen die Verantwortung für ein friedliches Zusammenleben mit unseren Straßentieren.
FAQs
Wollt ihr, dass sich Stadttauben unkontrolliert vermehren?
Nein. Das wäre weder im Sinne der Bürger noch im Sinne der Tauben. Es ist durchaus unser Ziel, das Stadttaubenproblem auch für Anwohner und Geschäfte in der Innenstadt zu lösen, allerdings mit dem mildesten Mittel im Sinne des Staatsziels Tierschutz (Art. 20 a GG).
Was ist ein Bürgerentscheid?
„Ein Bürgerentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland auf kommunaler Ebene. Mit ihm können die Bürger in einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) über Fragen des eigenen Wirkungskreises entscheiden. Alle wahlberechtigten Bürger einer Kommune können in einem Bürgerentscheid nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl über eine zur Abstimmung gestellte Sachfrage entscheiden. Der Bürgerentscheid steht dem Beschluss der gewählten Kommunalvertretung gleich.“
(https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerentscheid)
Beim Bürgerentscheid wird über die im Bürgerbegehren formulierte Abstimmungsfrage mit “Ja” oder “Nein” abgestimmt.
“Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen” (§55 (1) Hessisches Kommunalwahlgesetz).
Weitere Informationen finden Sie unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/buerger-vertreterbegehren-und-buergerentscheid/buerger-und-vertreterbegehren
Wie lautet die Abstimmungsfrage?
„Soll der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.11.2023 zum Thema ‚Stadttaubenproblematik in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn‘ (Bericht 23/188) aufgehoben werden?“
Wer darf abstimmen?
Beim Bürgerentscheid dürfen alle wahlberechtigen Personen, deren Erstwohnsitz seit mindestens 6 Wochen in der Stadt Limburg a. d. Lahn (dazu zählen natürlich auch alle Stadtteile, s. u.) liegt, abstimmen. Um wahlberechtigt zu sein, muss man mindestens 18 Jahre alt sein und die deutsche oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen.
Limburger Stadtteile:
- Ahlbach
- Dietkirchen
- Eschhofen
- Lindenholzhausen
- Linter
- Offheim
- Staffel
- Innenstadt/Kernstadt
Ist die Tötung ein geeignetes Mittel zur Reduktion der Stadttaubenpopulation?
Nein. In ihrer Stellungnahme vom 11.11.2023 stellt die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. (DJGT) fest, dass Tötungsaktionen, wie sie die Stadt Limburg in der Stadtverordnetenversammlung am 13.11.2023 beschlossen hat, „nicht geeignet [seien], den Bestand an Stadttauben mehr als nur sehr kurzfristig zu reduzieren.“ Die kurzzeitige Reduzierung der Population werde schnell wieder ausgeglichen. „[B]ereits schon nach wenigen Monaten werden die Taubenschwärme wieder ihre ursprüngliche Größe erreichen.“
Die DJGT beruft sich dabei auf die Empfehlungen des Landestierschutzbeirats Baden-Württemberg beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum zur Regulierung der Taubenpopulation in Städten (S. 9) vom 11. Juli 2005.
Ist die Tötung von Stadttauben rechtswidrig?
Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. (DJGT) vom 11.11.2023:
„Selbst wenn die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Limburg die Beauftragung eines Falkners für die fachmännische Tötung von Stadttauben zur Bestandsreduzierung der Stadttaubenpopulation in der Innenstadt von Limburg beauftragt: Die Erteilung einer diesbezüglichen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG wäre rechtswidrig und darf daher nicht erteilt werden. Die Nutzung einer ggfs. vorliegenden generellen Erlaubnis ist nicht zulässig: Eine auf Schädlingsbekämpfung gerichtete Tätigkeit ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Einholung der Erlaubnis für die konkret beabsichtigte Maßnahme erteilbar. Es ist nicht möglich, für die Tätigkeit pauschal und unbegrenzt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG eine generelle Erlaubnis zu erteilen, auch nicht unter Auflagen. Theoretisch müsste daher, sollte der Falkner durch die Stadt Limburg mit der Tötung der Stadttauben beauftragt werden, von diesem eine konkret für diesen Fall zu erteilende Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. e TierSchG erteilt werden. Die Erlaubnis wäre jedoch aus o. g. Gründen rechtswidrig und darf daher nicht erteilt werden.“
Welche Alternativen gibt es zur Tötung?
Es gibt verschiedene Maßnahmen, die zur Lösung des Stadttaubenproblems beitragen können und milder, tierfreundlicher und effektiver sind als Tötungsaktionen.
Die sinnvollste und zugleich tierschutzkonformste Lösung für das Stadttaubenproblem ist ein konsequent umgesetztes Stadttaubenkonzept mit betreuten Taubenschlägen nach dem sogenannten „Augsburger Modell“. Dabei werden die Tauben in den Taubenschlägen mit artgerechtem Futter versorgt, sodass sie nicht mehr in der Fußgängerzone nach Essensresten der Menschen suchen müssen und sich stattdessen größtenteils im Taubenschlag aufhalten (ca. 80 % des Tages). Dadurch fällt auch der Großteil des Kots dort an und nicht auf den Straßen, Plätzen und Gebäuden. Den Tauben stehen in den Taubenschlägen Nistplätze zur Verfügung. Zur Populationskontrolle werden dort die Eier gegen Attrappen ausgetauscht, um Nachwuchs zu verhindern. Somit kann man tierfreundlich die Vermehrung der Tiere verhindern.
Für die Betreuung von potentiellen Taubenschlägen in Limburg stünden auch Freiwillige bereit, die der Stadt gegenüber ihren Willen zur Unterstützung kundgetan haben, wie man im Bericht an die Stadtverordnetenversammlung (23/188) nachlesen kann.
Wie kann ich die Bürgerinitiative unterstützen?
Vielen Dank.
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